In der Dienstags - Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder wurde beschlossen, dass angesichts der pandemischen Lage auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich ist. Dazu hat das Bundesarbeitsministerium eine erneute Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche bis zum 15. März 2021 befristet ist, in der Kabinettssitzung der Bundesregierung eingebracht.
Die Verordnung sieht Folgendes vor:
• Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb (vgl. § 2) mit Regelungen u. a. zum
o Homeoffice (§ 2 Abs. 4): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
o Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
o Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
o Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 2 Abs. 6). Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
• Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (Chirurgische Masken) zu Verfügung zu stellen, wenn
o die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
o wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
o wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
o Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen.
o Verordnung enthält Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz.
Die Verordnung soll fünf Tage nach Verkündung in Kraft treten. Am 15. März 2021 tritt sie außer Kraft.
Im Einzelnen
§ 2 Abs. 4 Homeoffice
Zwar enthält die Verordnung keinen einseitigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, die Ausführung seiner Arbeit in seiner Wohnung zu gewähren. Allerdings wird eine öffentlich-rechtlich wirkende Pflicht darauf geschaffen, Arbeitnehmern mit „Bürotätigkeiten und vergleichbaren Arbeiten“ das Arbeiten in seiner Wohnung anzubieten. Diese Verpflichtung kann die zuständige Behörde mit Verwaltungszwang vom Arbeitgeber einfordern und ggf. eine Umsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Der Arbeitnehmer ist demgegenüber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
§ 2 Abs. 5 Mindestfläche für Beschäftigte
Eine Vorgabe zu Mindestflächen - jetzt 10 m² pro Person - gab es für Betriebsstätten (Ausnahme: Einzelhandel) bislang weder im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard noch in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Laut Gesetzentwurf orientieren sie sich an den Angaben für Verkaufsflächen pro Person im Groß- und Einzelhandel, die im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November 2020 festgelegt wurden. Bislang war das Kriterium in den Betrieben lediglich ein Mindestabstand von 1,5 m.
§ 2 Abs. 6 Bildung kleiner Arbeitsgruppen
Arbeiten in kleinen Arbeitsgruppen kann eine enorme Herausforderung für die Betriebe darstellen.
§ 3 Mund-Nasen-Schutz
Der Arbeitgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen nun einen medizinischen Mund-Nase-Schutz, eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske den Beschäftigten zur Verfügung stellen. Sofern FFP2-Masken verwendet werden, sind zudem Tragezeitbegrenzungen und eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge zu berücksichtigen. Von einer generellen Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken wird abgesehen wird und Beschäftigte können verpflichtet werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Maske zu tragen. Zudem ist diese nur unter bestimmten Bedingungen zu tragen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Inkrafttreten erfolgt fünf Tage nach Verkündung. Dies ist eine sehr kurze Zeit, wenn die Betriebe alle Forderungen umsetzen sollen. Dies umfasst vor allen den sehr kurzen Beschaffungszeitraum für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz und die Anpassung der Arbeitsräume, um die Mindestfläche von 10 Quadratmetern sicherzustellen.
Eine Zustimmung des Bundesrates ist nach § 18 Abs. 3 ArbSchG nicht erforderlich.
FAQ finden sich unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Zu den Beschlüssen der „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021“ steht die Umsetzung in Bundesrecht/ Landesrecht aus. Zu erwarten sind auch Abschreibungsmöglichkeit für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für Hard- und Software. Zudem werden auf Landesebene (niedersächsische Corona-Verordnung) Neuerungen zum Umgang mit Masken (Nutzung von medizinischen Masken) erwartet. Alle gelten Maßnahmen sollen zudem bis zum 14.02.2021 ihre Gültigkeit behalten.
Rückwirkend zum 05.01.2021 besteht die Möglichkeit Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Hierzu ist in Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse ein Antragsformular auszufüllen und im Original bei der Krankenkasse einzureichen.
Zum Thema „Umgang mit der 15 km Regel“ konnte das Gesundheitsamt der Region Hannover aktuell keine Aussagen treffen. Das Thema wird von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich behandelt und durch die jeweilig zuständigen Gesundheitsämter festgelegt. Für Hannover gibt es noch keine Regelung.
Bei Fragen zur Umsetzung rufen Sie mich gerne an, oder senden einen Mail!
Ihr Betriebsarzt Th. Riebschläger